Zweitwohnungssteuer

Die Gemeinden sind durch verschiedene Rechtsvorschriften ermächtigt worden, mittels Satzung eine Zweitwohnungssteuer zu erheben.

Steuergegenstand ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird. Die Steuer bemisst sich nach der Quadratmeterzahl der Wohnfläche der Zweitwohnung, multipliziert mit dem Lagewert der Zweitwohnung, multipliziert mit dem Baujahresfaktor der Zweitwohnung (Bemessungsgrundlage)..

Das Innehaben einer Zweitwohnung ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

Ansprechpartner
Frau Jahn
Stadt Flensburg
Telefon: 0 461 - 85-1328
Telefax: 0 461 - 85-1788
E-Mail: steuerverwaltung@flensburg.de