Wohngeld
Wohngeld
Wohngeld ist ein finanzieller Zuschuss zu den Unterkunftskosten an Personen mit geringeren Einkünften. Näheres regelt das Wohngeldgesetz (WoGG). Das Wohngeld kann an Mieter (Mietzuschuss) oder an Wohnungseigentümer (Lastenzuschuss) gewährt werden.
Die Gewährung von Wohngeld ist abhängig vom Familieneinkommen (maßgeblich ist hier das Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder), von der Anzahl der Haushaltsangehörigen sowie von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen. Für die zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen (Miete oder Belastung) gelten nach § 8 WoGG bestimmte Höchstbeträge, die abhängig sind von der Mietstufe der jeweiligen Gemeinde, von der Bezugsfertigkeit des Wohnraums sowie von der Anzahl der Familienmitglieder. Liegen also die tatsächlichen Unterkunftskosten über dem gültigen Höchstbetrag, so wird der Höchstbetrag zur Berechnung des Wohngeldes herangezogen. Das Jahreseinkommen der Haushaltsmitglieder wird für die Wohngeldberechnung bereinigt um bestimmte Frei- und Abzugsbeträge. Die Höhe des Wohngeldes ergibt sich schließlich aus entsprechenden Wohngeldtabellen (Anlagen zum Wohngeldgesetz), aus denen man in Abhängigkeit vom bereinigten Einkommen, von der Zahl der Familienmitglieder und von der Höhe der zuschussfähigen Unterkunftsaufwendungen den jeweils gültigen Wohngeldbetrag ablesen kann.
Lassen Sie sich bitte nicht abschrecken von diesen etwas komplizierten Regelungen. Die Wohngeldstelle kann Ihnen auf Wunsch innerhalb weniger Minuten im Rahmen einer Probeberechnung mitteilen, ob und ggf. in welcher Höhe Sie Wohngeld beanspruchen können.
Wohngeld wird in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt. Sie benötigen zur Beantragung u. a. den amtlichen Antragsvordruck sowie Nachweise über das Familieneinkommen (bei Erwerbstätigen ist eine spezielle Arbeitgeber-Lohnbescheinigung erforderlich). Mieter sollten außerdem eine Mietbescheinigung (vom Vermieter auszufüllender Vordruck) sowie den Mietvertrag einreichen. Wohnungseigentümer benötigen eine Darlehensbescheinigung Ihrer Bank. Alle Vordrucke erhalten Sie bei der Wohngeldstelle Ihrer Verwaltung. Dort erfolgt auch die Antragsannahme und weitere Bearbeitung. Fragen im Zusammenhang mit Mietzuschuss oder Lastenzuschuss beantwortet Ihnen die Wohngeldstelle Ihrer Verwaltung selbstverständlich gern. Außerdem wird man Ihnen, sofern gewünscht, behilflich sein beim Ausfüllen der notwendigen Vordrucke.
Kontakt
Kreis Schleswig-Flensburg
Sozialzentrum/Jobcenter Flensburg-Umland
Eckernförder Landstraße 65; 6. OG
24941 Flensburg
Telefon: 0461 16844-0
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