Wasserschutzgebiete

Was Sie wissen sollten
Bisher wurde eine Fläche des Kreisgebietes als Wasserschutzgebiet (WSG) in Süderstapel ausgewiesen. Sie entspricht dem Einzugsgebiet des Wasserwerkbrunnens. Das dort versickernde Wasser mit seinen Inhaltsstoffen wird also irgendwann den Wasserwerkbrunnen erreichen. Durch das Wasserschutzgebiet soll die Gefahr von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser und somit die Trinkwasserversorgung, beim Kreis Schleswig-Flensburg vollständig aus dem Grundwasser erfolgt, nachhaltig sichergestellt werden.

Folgende Wasserschutzgebiete bestehen bisher:
WSG Süderstapel › Wasserschutzgebietsverordnung: http://sh.juris.de/sh/SuederWasSchGebV_SH_rahmen.htm

Was ist erlaubt - was ist verboten?
In den Wasserschutzgebieten gelten besondere Bestimmungen zum Schutz des Grundwassers, die in der Schutzzone I (Fassungsbereich) am strengsten sind und bis zur Schutzzone III abnehmen. Bestimmte Maßnahmen und Vorhaben sind verboten oder müssen vorab genehmigt werden. Die Anforderungen betreffen nicht nur Gewerbebetriebe, landwirtschaftliche Betriebe und Betriebe des Erwerbsgartenbaus, sondern teilweise auch Privatpersonen.
Zu den genehmigungspflichtigen Maßnahmen und Vorhaben gehören geplante Bohrungen und andere Erdaufschlüsse, die mehr als 10 m in den Boden eindringen.
Oberirdische Öltanks mit einem Fassungsvermögen ab 1.000 Litern, zu denen auch die in Kellern aufgestellten Heizöltanks gehören, müssen alle 5 Jahre einer Prüfung durch einen Fachbetrieb unterzogen werden (außerhalb von WSG gilt diese Verpflichtung erst ab einem Fassungsvermögen von 10.000 Litern).

Unterirdische Öltanks sind alle 2 Jahre durch einen Fachbetrieb zu überprüfen.

Für landwirtschaftliche Betriebe und Betriebe des Erwerbsgartenbaus (z.B. Baumschulen) ist es besonders wichtig, dass

  • das Umbrechen von Dauergrünland und die Nutzungsänderung von bisher als Dauergrünland genutzten Flächen genehmigungspflichtig sind
  • die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, z. B. Gülle, zwischen dem 15. September und dem 31. Januar verboten ist (Ausnahme: Festmist darf bereits ab dem 01. Dezember wieder aus gebracht werden),
  • Aufzeichnungen über den Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln geführt werden müssen (Schlagkartei oder Quartierdatei).

Zudem gibt es noch zahlreiche weitere Genehmigungspflichten, über die wir gerne Auskünfte erteilen. Von den Verboten können auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden.

Rechtsvorschriften


Kontakt
Kreis Schleswig-Flensburg
Flensburger Str. 7
24837 Schleswig
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Web: www.schleswig-flensburg.de