Vorkaufsrecht

Nach dem § 24 ff Baugesetzbuch steht den Gemeinden vom Kauf von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Aus diesem Grunde sind alle Grundstückskaufverträge bei der Gemeinde anzuzeigen und es ist eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung, auch Negativzeugnis genannt, bei der Gemeinde zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt im Regelfall im Zuge der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages durch den beauftragten Notar. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten ausgeübt werden. Die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung ist gebührenbehaftet.

Ansprechpartner
Lars Christiansen, Liegenschaftsverwaltung
Schinderdam 5, 24960 Glücksburg
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