Vorkaufsrecht

Nach dem § 24 ff Baugesetzbuch steht den Gemeinden vom Kauf von Grundstücken unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Aus diesem Grunde sind alle Grundstückskaufverträge bei der Gemeinde anzuzeigen und es ist eine Vorkaufrechtsverzichtserklärung, auch Negativzeugnis genannt, bei der Gemeinde zu beantragen. Die Antragstellung erfolgt im Regelfall im Zuge der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages durch den beauftragten Notar. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten ausgeübt werden. Die Vorkaufrechtsverzichtserklärung ist gebühren behaftet.

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Sara Behnke 
Liegenschaftsverwaltung
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