Vergnügungssteuer

Informationen zur Vergnügungssteuer
Die Gemeinden sind berechtigt, auf der Grundlage ihrer Satzungen eine Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 in der Gewerbeordnung und darüber hinaus von allen Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen Aufstellungsorten, soweit die Benutzung der Geräte von der Zahlung eines Entgelts abhängig ist, zu erheben.

Ansprechpartner
Vincent Heimburger
Stadt Flensburg
Telefon: 0 461 - 85-2219
Telefax: 0 461 - 75-2219
E-Mail: heimburger.vincent@flensburg.de