Trinkwasserversorgung

Was Sie wissen sollten
Seit dem 1. Januar 2003 gilt eine neue Trinkwasserverordnung. Damit ist die novellierte Trinkwasserrichtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt worden. Eine aktuelle Liste der für die Trinkwasseruntersuchung zugelassenen Stellen erhalten Sie beim Fachdienst Gesundheit.

Betreiberinnen und Betreiber von Hausbrunnen oder Kleinwasserversorgungsanlagen, die Wasser an Dritte abgeben, sind verpflichtet für den Fall einer Störung der Trinkwasserversorgung einen Maßnahmenplan zu erstellen. Einen Leitfaden für diesen Maßnahmenplan erhalten Sie hier:


Betreiberinnen und Betreiber von Brauch- bzw. Regenwassernutzungsanlagen müssen diese in Zukunft beim Fachdienst Gesundheit anzeigen. Ein Meldeformular für die Anzeige kann als pdf-Datei heruntergeladen werden.


Einzelne Grenzwerte wurden geändert. Besonders wichtig für den Verbraucher ist die Schrittweise Herabsetzung des Grenzwerts für Blei im Trinkwasser von derzeit 0,40 mg/l ab dem 1.12.2003 auf 0,025 mg/l und auf 0,010 mg/l ab dem 1.12. 2013. Hierzu gibt es ein Faltblatt Blei im Trinkwasser.

Die festgelegten Grenzwerte müssen am Zapfhahn der Endverbraucher/innen eingehalten werden. Damit wird sichergestellt, dass auch die Parameter erfasst werden, die sich in der Hausinstallation nachträglich verändern können. (zum Beispiel Blei oder Kupfer) Diese Neuerung verpflichtet den Fachdienst Gesundheit zu einer verstärkten Überwachung von Einrichtungen, in denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird, wie zum Beispiel Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Behinderteneinrichtungen und Gaststätten.

Rechtsvorschriften
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch - Trinkwasserverordnung http://bundesrecht.juris.de/trinkwv_2001/BJNR095910001.html

Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung vom 9. März 2004