Plakatierung
Plakatierungen
Das Aufstellen von Plakaten auf oder an Straßen stellt eine Sondernutzung gem. § 21 Straßen- und Wegegesetz –StrWG- dar und bedarf einer Genehmigung.
Diese erteilt der Baulastträger, d. h. die Gemeinde für ihre Straßen, der Kreis, das Land und der Bund für die ihrigen. Wobei für Kreis-, Landes- und Bundesstraßen die Straßenbauämter zuständig sind.
Anträge können formlos unter Angabe folgender Daten gestellt werden:
- in welchen Orten und an/auf welchen Straßen soll plakatiert werden,
- in welcher Anzahl
- für welchen Zeitraum,
- für was geworben wird
- mit welchen Plakaten (Größe, Beschaffenheit, welche Sicherung gegen Umfallen)
Erlaubnisse werden nur für Einzelmaßnahmen, befristet und auf Widerruf erteilt. Die Plakate dürfen die Kraftfahrer und andere Verkehrsteilnehmer nicht ablenken oder in anderer Hinsicht verkehrsgefährdend aufgestellt werden. Aus diesem Grunde werden in der Regel Auflagen erteilt.
Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch für andere Sondernutzungen. Ggf. haben Gemeinden Besonderheiten in einer Satzung geregelt.
Das Fehlen einer Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld belegt wird und auch ordnungsbehördliche und für den Verursacher kostenpflichtige Beseitigungsmaßnahmen nach sich zieht.
Das Plakatieren auf sonstigen öffentlichen Flächen, an öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen ist nicht erlaubt und wird gerichtlich verfolgt.
Ansprechpartner
Julia Salewski
Schinderdam 5
24960 Glücksburg
Telefon: 04631 45-1319
Telefax: 04631 45-1377
E-Mail: ordnungsverwaltung@gluecksburg.de