Namensänderung

Behördliche Namensänderung
Neben den Möglichkeiten der Namensänderung durch Heirat oder auch nach Scheidung bzw. bei Aussiedlern, die im Standesamt beurkundet wird, gibt es eine behördliche Namensänderung. Diese öffentlich-rechtliche Änderung von Vor- oder Familiennamen hat Ausnahmecharakter und ist daher restriktiv zu handhaben.
Sie ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der bloße Wunsch, künftig einen anderen Namen führen zu wollen, beseht. Vielmehr verlangt das Namensänderungsgesetz einen „wichtigen Grund"", der dann auch nur ausnahmsweise die Änderung des Name s rechtfertigt, denn normalerweise hat der Einzelne den ihm übernommenen Namen in der gewordenen und übernommen Form zu führen. 
Ein wichtiger, eine Namensänderung dann ausnahmsweise rechtfertigender Grund, liegt nach einheitlicher Rechtsprechung erst dann vor, wenn das Interesse des Antragsstellers an der Namensänderung nach allgemeiner Verkehrsauffassung - und nicht nach seiner eigenen – schutzwürdig ist und seine Gründe, künftig einen anderen Namen führen zu wollen, so wesentlich sind, dass demgegenüber die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitsrechtlichen Interesse an der Führung des überkommenen Namens ihre Grundlage haben, zurücktreten müssen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. 
Es ist ein Antrag zu stellen, in dem zunächst der beschriebene Grund deutlich wird. Weitere Unterlagen, die dann gegebenenfalls notwendig werden (z. B. Zustimmungserklärungen anderer Elternteile oder eines Vormundschaftsgerichts u. ä.) werden dann später nach gefordert. Wenn der Antrag gestellt wird, kann eine Verwaltungsgebühr von bis zu 1.000 € festgesetzt werden.

Ansprechpartner
Stadt Flensburg
Telefon: 0461 85-0
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