Marktwesen

Märkte, Messen
Die Gewerbeordnung (GewO) enthält im Titel IV die Regelungen, unter welchen Voraussetzungen gewerbliche Märkte u. ä. stattfinden können. Im Einzelnen sind es

  • Messen (§ 64 GewO)
  • Ausstellungen (§ 65 GewO)
  • Großmärkte (§ 66 GewO)
  • Wochenmärkte (§ 67 GewO)
  • Spezialmärkte (§ 68 Abs. 1 GewO)
  • Jahrmärkte (§ 68 Abs. 2 GewO).

Alle diese Veranstaltungen sind weitestgehend privilegiert durch den Grundsatz der Marktfreiheit. Dazu zählen:

  • Keine generellen Anzeige- und Erlaubnispflichten
  • Ausnahmen
    - Gaststättenerlaubnisse (§ 68a GewO)
    - Anbringung des Namens bzw. der Firma (§ 70b i.V.m. § 15a GewO)
  • Höchstarbeitszeit und Nachtarbeit für Frauen
  • Beschäftigung von Jugendlichen an Samstagen
  • Keine Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern im Handwerksgewerbe an Sonn- und Feiertagen (§ 105b Abs. 2 GewO).

Voraussetzung für alle genannten Veranstaltungen ist eine vorherige sog. Festsetzung (§§ 69 ff. GewO - Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und den Platz der Veranstaltung). Es herrscht Typenzwang, d. h., dieses Treffen Gewerbetreibender muss einem im Gesetz beschriebenen Typ (s. o.) im vollem Umfang entsprechen. Kombinationsveranstaltungen sind nicht zulässig.

Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die für die Veranstaltung mit dort anwesenden Anbietern, Ausstellern und Besuchern Teilnahmebedingungen abschließt.

Der Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters ist schriftlich aber formlos mit folgenden Angaben und möglichst 2 Monate vor Beginn zustellen:

  • Angaben zur der Art der Veranstaltung,
  • die Teilnahmebestimmungen für Ausstellerinnen und Ausstellern, Anbieterinnen und Anbietern sowie Besucherinnen und Besuchern,
  • Angaben insbesondere über die anzubietenden Waren, 
    die voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Ausstellerinnen und Aussteller (z.B. vorläufiges Ausstellerverzeichnis) oder Anbieterinnen und Anbieter,
  • Lagepläne,
  • Schätzung der Zahl der Besucher und die Darstellung des zur Verfügung stehenden Parkraumes,
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 GewO) über die Veranstalterin bzw. den Veranstalter und die mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen und von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 BZRG).

Nach Antragstellung werden Fachbehörden eingeschaltet und sobald die Stellungnahmen vorliegen wird darüber abschließend entschieden. Die Teilnahmebedingungen sind dann entsprechend der Auflagen der Genehmigung anzupassen und gegenüber den Anbietern bzw. Ausstellern durch den Veranstalter umzusetzen.

Nicht zu den genannten Veranstaltungen zählt das Volksfest, was aber in gleicher Weise festgesetzt wird.

Gebühren: 79 bis 1.350 € (Tarif 11.16.1 der Landesverordnung über die Verwaltungsgebühren vom 5.12.01) zuzüglich 46 bis 261 € für die Erteilung von Auflagen (Tarif 11.16.2 der Landesverordnung über die Verwaltungsgebühren)Die Gebührenpflicht entsteht auch, wenn dem Antrag auf Festsetzung nicht stattgegeben wird. Es wird eine Verwaltungsgebühr je nach Aufwand und wirtschaftlicher Bedeutung für den Veranstalter festgesetzt (s. § 9 Verwaltungskostengesetz). 

Die Vorschriften der Gewerbeordnung gelten nicht für private oder Hobby-Märkte (Flohmärkte).

Ansprechpartner:
Julia Salewski
Schinderdam 5
24960 Glücksburg
Telefon: 04631 45-1319
Fax:       04631 45-1377
E-Mail: ordnungsverwaltung@gluecksburg.de