Jagdwesen

Jagdwesen
Hier finden Sie Hinweise zum Jagdschein und zum Verfahren bei Wildschäden.

Das Jagdrecht beinhaltet das Recht auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere zu hegen, zu jagen und sich anzueignen. Das Jagdrecht ist im Bundesjagdgesetz und im Landesjagdgesetz geregelt.

Grundsätzlich obliegt das Jagdrecht dem Grundstückseigentümer. Dieser darf es aber nur unter bestimmten Voraussetzungen ausüben. U. a. benötigt man zur Ausübung des Jagdrechtes einer gültigen Erlaubnis (den Jagdschein). So ist es gängig in Schleswig-Holstein, dass die Eigentümer eines Jagdbezirks sich zu so genannten Jagdgenossenschaften zusammengeschlossen haben. Diese sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, geben sich eine Satzung und werden durch den Vorstand vertreten. Die Jagd wird in der Regel durch Verpachtung genutzt. Die Jagdausübungsberechtigten pachten den Jagdbezirk für 9 Jahre und führen damit das Jagdrecht tatsächlich aus. Für weitere Informationen zum Erhalt der Erlaubnis zur Ausübung des Jagrechtes klicken Sie bitte auf Jagdschein.

Siehe auch:

  • LVO über die Änderung von Jagdzeiten zur Landesrechtsammlung
  • LVO über die Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines zur Landesrechtsammlung
  • LVO über die Falknerprüfung zur Landesrechtsammlung

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