Hundesteuer

Die Gemeinden sind berechtigt, wenn eine entsprechende Satzung erlassen wurde, eine Hundesteuer zu erheben.

Die Hundesteuer entsteht im Regelfall mit Beginn des Monats, der auf die Aufnahme eines Hundes in den Haushalt oder den Betrieb folgt endet mit Abaluf des Kalendermonats abgeschafft, abhanden kommt oder verstirbt.  seinen Wohnsitz nimmt oder ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Quartals, in dem der Hund abgeschafft wird. Dasselbe gilt bei einem Wohnortwechsel des Hundehalters.

In bestimmten Fällen kann eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung möglich sein.

Für nähere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihrer Verwaltung zur Verfügung.

Hinweis
Die An- und Abmeldung des Hundes kann im Bürgerbüro der Stadt Glücksburg und im Bürgerbüro der Stadt Flensburg vorgenommen werden.
Der Steuerbescheid erfolgt durch die Stadt Flensburg (Frau Pfingsten).

Ansprechpartnerin
Sylvia Heuchert, Bürgerbüro
Schinderdam 5 . 24960 Glücksburg
Telefon: 0 4631 45 1315
Telefax: 0 4631 45 1376
E-Mail: sylvia.heuchert@gluecksburg.de

Herr Berendsen
Stadt Flensburg
Telefon: 0 461 - 85-1328
Telefax: 0 461 - 85-1788
E-Mail: steuerverwaltung@flensburg.de