Grundsteuer

Informationen zur Grundsteuer 
Neben dem Grundgesetz gibt es mehrere Gesetze und Verordnungen (z. B. Abschnitt Bestimmung der Hebesätze in der Gemeindeordnung, Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz, Abgabenordnung u. a.), die es den Gemeinden ermöglichen, die Grundsteuer zu erheben, zu berechnen oder berechnen zu lassen und festzusetzen.

Um die Grundsteuer berechnen zu können, benötigt die hebeberechtigte Gemeinde zunächst den vom zuständigen Finanzamt im Zuge der Einheitswertermittlung errechneten Grundsteuermessbetrag.

Dieser wird von dem Finanzamt nach den Kriterien des Bewertungsgesetzes für die Bewertung von Grundstücken ermittelt.

Dabei werden z. B. Kapitalaufwand, Alter und Nutzung der Objekte gegeneinander ins Verhältnis gesetzt, um so einen Einheitswert und einen Grundsteuermessbetrag zu ermitteln. Zudem wird eine Unterteilung der Grundstücke in bebaute bzw. bebaubare Flächen (Grundsteuer B) und Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) vorgenommen.

Wie Ihr Grundsteuermessbetrag ermittelt wurde, welche Bewertungskriterien zugrunde gelegt wurden und welche Grundstücke (Flurstücke) in der Berechnung überhaupt enthalten sind, können Sie bei Ihrem Finanzamt in der Bewertungsstelle erfahren.

Der Grundsteuermessbetrag wird dann gemäß den Vorschriften im Grundsteuergesetz unter Beachtung der Gemeindeordnung mit den Hebesätzen der Gemeinde multipliziert. Die Hebesätze werden jedes Jahr in der Haushaltssatzung der jeweiligen Gemeinde veröffentlicht.

Ansprechpartner
Frau Rosenberg
Rathaus Flensburg
Telefon: 0461 85-4142
Telefax: 0461 85-1265
E-Mail: steuerverwaltung@flensburg.de

Aktuelle Informationen zur Reform der Grundsteuer erhalten Sie hier:

www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/Themen/Finanzen/Grundsteuerreform/grundsteuerreform.html