Fischereischein

Grundsatz
Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen und ggf. vorzeigen (§ 26 Landesfischereigesetz vom 10.02.1996). Die Person muss mindestens 12 Jahre alt sein und eine Fischereischeinprüfung (Sportfischerprüfung) abgelegt haben. Bei Antragstellung ist schriftlich zu erklären, dass man bisher nicht gegen Fischereirecht verstoßen hat. Der Fischereischein wird unbefristet ausgestellt und ist gültig, wenn die Fischereiabgabe gezahlt ist. Dies wird durch eine Marke auf dem Fischereischein nachgewiesen. Personen, die zwischenzeitlich das 16. Lebensjahr vollendet haben, legen bitte den Fischereischein nebst Lichtbild zum Einsetzen vor.

Was ist mitzubringen?

  • Personalausweis/Reisepass oder Kinderausweis
  • Nachweis über die abgelegte Fischereischeinprüfung
  • Personen ab dem 16. Lebensjahr müssen ein Lichtbild vorlegen.

Kosten
10,00 € für die Ausstellung des Fischereischeines
10,00 € Fischereiabgabe jährlich

Ausnahmegenehmigung
Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins haben und keinen gültigen Fischereischein ihres Bundeslandes besitzen, können für höchstens 40 Tage eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Bei Antragstellung ist schriftlich zu erklären, dass man bisher nicht gegen Fischereirecht verstoßen hat.

Was ist mitzubringen?
Personalausweis/Reisepass oder Kinderausweis

Kosten
10,00 € für die Ausstellung
10,00 € Fischereiabgabe

Ansprechpartner für die Neuausstellung
Bürgerbüro
Schinderdam 5 24960 Glücksburg
Telefon: 0 46 31 - 45-1315
Telefax: 0 46 31 - 45-1377
E-Mail: Heuchert.Sylvia@gluecksburg.de
         
Ansprechpartner für die Verlängerung
Bürgerbüro
Sylvia Heuchert
Schinderdam 5, 24960 Glücksburg
Telefon: 0 46 31 - 45-1315
Telefax: 0 46 31 - 45-1377
E-Mail: sylvia.heuchert@gluecksburg.de