Fischereischein
Grundsatz
Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen und ggf. vorzeigen (§ 26 Landesfischereigesetz vom 10.02.1996). Die Person muss mindestens 12 Jahre alt sein und eine Fischereischeinprüfung (Sportfischerprüfung) abgelegt haben. Bei Antragstellung ist schriftlich zu erklären, dass man bisher nicht gegen Fischereirecht verstoßen hat. Der Fischereischein wird unbefristet ausgestellt und ist gültig, wenn die Fischereiabgabe gezahlt ist. Dies wird durch eine Marke auf dem Fischereischein nachgewiesen. Personen, die zwischenzeitlich das 16. Lebensjahr vollendet haben, legen bitte den Fischereischein nebst Lichtbild zum Einsetzen vor.
Was ist mitzubringen?
- Personalausweis/Reisepass oder Kinderausweis
- Nachweis über die abgelegte Fischereischeinprüfung
- Personen ab dem 16. Lebensjahr müssen ein Lichtbild vorlegen.
Kosten
10,00 € für die Ausstellung des Fischereischeines
10,00 € Fischereiabgabe jährlich
Ausnahmegenehmigung
Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins haben und keinen gültigen Fischereischein ihres Bundeslandes besitzen, können für höchstens 40 Tage eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Bei Antragstellung ist schriftlich zu erklären, dass man bisher nicht gegen Fischereirecht verstoßen hat.
Was ist mitzubringen?
Personalausweis/Reisepass oder Kinderausweis
Kosten
10,00 € für die Ausstellung
10,00 € Fischereiabgabe
Ansprechpartner für die Neuausstellung
Bürgerbüro
Vorübergehend nicht besetzt
Schinderdam 5 24960 Glücksburg
Telefon: 04631 45-1315
Telefax: 04631 45-1377
E-Mail:
Ansprechpartner für die Verlängerung
Bürgerbüro
Vorübergehend nicht besetzt
Schinderdam 5, 24960 Glücksburg
Telefon: 04631 45-1315
Telefax: 04631 45-1377
Telefax: 04631 45-1377
E-Mail: buergerbuero@gluecksburg.de