Einwohnerantrag

Was Sie wissen sollten
Nach § 16 f der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein können die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, beantragen, ein bestimmtes Thema durch einen Einwohnerantrag in den kommunalen Entscheidungsprozess einzubringen. Der Einwohnerantrag zwingt die Gemeindevertretung, von der ihr zustehenden Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen Gebrauch zu machen.

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Kreis Schleswig-Flensburg
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