Beglaubigungen

Was Sie wissen sollten

Beglaubigung von Schriftstücken:
Nach § 91 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) ist jede Behörde befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus darf nur beglaubigt werden, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Mitgebracht werden muss zum Vergleich das Original. Kosten: 2,75 € pro Beglaubigung. Beglaubigungen für Rentenzwecke sind gebührenfrei.

Beglaubigungen von Unterschriften:
Nach § 92 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) sind durch Verordnung bestimmte Behörden befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird. Eine Unterschrift ist nur zu beglaubigen, wenn sie in Gegenwart der oder des beglaubigenden Bediensteten vollzogen wird. Kosten: 2,75 € pro Beglaubigung. Beglaubigungen für Rentenzwecke sind gebührenfrei.

Ansprechpartner Bürgerbüro
Vorübergehend nicht besetzt
Schinderdam 5, 24960 Glücksburg
Telefon: 04631 45-1315
E-Mail: buergerbuero@gluecksburg.de