27. Januar 22

Vogelschutz

Bitte ab 01. März unbedingt beachten!

In der Zeit vom 01. März bis zum 30. September ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes oder gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, zu fällen sowie alle Arten von Hecken, lebende Zäune, Röhrichte, Gebüsche, andere Gehölze abzuschneiden, zu beseitigen oder auf den Stock zu setzen.          
Dies gilt gleichermaßen für  den seitlichen Rückschnitt (das Aufputzen) der Knickgehölze; hier gilt ohnehin folgende Regelung: seitlicher Rückschnitt der Knickgehölze darf nach dem Landesnaturschutzgesetz nur alle drei Jahre in einem Abstand von einem Meter gerade hoch bis zu einer Höhe von vier Metern vorgenommen werden, das  „Auf den Stock-setzen“ der Knickgehölze ist  nur alle 10 - 15 Jahre zulässig!   
Bei Nichtbeachtung aller vorgenannten Regelungen drohen empfindliche Bußgelder nach dem Bundesnaturschutzgesetz!          
Zulässig ist in dieser Zeit ausschließlich ein schonender Pflegeschnitt, damit Pflanzen nicht komplett zuwachsen sowie zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Ab Anfang März nisten und brüten zahlreiche Wildvögel in unseren Gärten. Diese sollen und müssen geschützt werden. Ist ein Pflegeschnitt unumgänglich, vergewissern Sie sich vorher unbedingt, aber vorsichtig, dass sich nicht gerade dort ein Vogelnest befindet und somit Vögel beim Brüten oder Jungvögel gestört werden. Der Vogelschutz ist gesetzlich vorgeschrieben, achten wir somit gemeinsam auf unsere einheimischen Singvögel und nehmen Rücksicht auf ihre Brut- und Aufzuchtzeit!
Wir danken Ihnen! Ihre Ordnungsverwaltung